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Waldbrandeichhörnchen

Waldbrandeichhörnchen

Im Frühjahr, nach längeren Trockenperioden und in heißen, regenarmen Sommern nimmt die Waldbrandgefahr erheblich zu und Feuerwehren sowie Forstverwaltungen sind dann besonders aufmerksam. Waldbrandgefahrenstufen geben an, wie gefährdet bestimmte Waldgebiete sind. Sie reichen von „1“ (sehr geringe Waldbrandgefahr) bis „5“ (sehr hohe Waldbrandgefahr) und werden auf Grundlage exakter Messwerte der Niederschlagsmenge, der Luftfeuchtigkeit, der Windgeschwindigkeit und des Vegetationszustandes ermittelt. Der Deutsche Wetterdienst errechnet an Hand dieser Werte den sogenannten Waldbrandgefahrenindex (WBI) und leitet daraus die Waldbrandgefahrenstufen für einen gesamten Landkreis ab.In Gemeinden und Erholungsgebieten werden die Waldbrandstufen auf Tafeln öffentlich kenntlich gemacht, sind aber auch im Internet jedes Jahr in der Zeit vom 1. März bis 30. September abrufbar. Die Aktualisierung erfolgt immer mit Beginn eines Tages um 0.00 Uhr und gilt dann für 24 Stunden.

Die meisten Waldbrände mit hohen Sachschäden, mehr als 90 Prozent, werden in Deutschland von Menschen verursacht. Die Gefahr geht nicht nur von achtlos weggeworfenen Zigarettenresten aus. Auch liegengelassene Flaschen und Glasscherben könnten wie Brenngläser wirken. Grillen im Wald und im Waldrandbereich ist wegen des Funkenflugs nur auf den eigens dafür vorgesehenen Plätzen gestattet.

Einzige natürliche Ursachen sind Selbstentzündung und Blitzschlag.

In Deutschland sind die brandenburgischen Wälder mit einer Waldfläche von rund 1,1, Millionen Hektar (37 Prozent der Landesfläche) am meisten gefährdet. Ihre weitläufigen Kiefernbestände, der sandige Boden und die Trockenheit machen sie für Waldbrände äußerst anfällig.

Der kleinste Funke kann eine Katastrophe auslösen!

Vorbeugender Waldbrandschutz

Unabhängig von der Waldbrandgefahr ist der Umgang mit Feuer in Wäldern in Brandenburg das ganze Jahr über verboten (§23 Abs. 1 Waldgesetz des Landes Brandenburg – LWaldG).
Auszüge aus dem Waldgesetz des Landes Brandenburg

§ 23 Umgang mit Feuer

Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand ist außerhalb einer von den Forstbehörden errichteten oder genehmigten Feuerstelle das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen sowie das Rauchen verboten.

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 23 zuwiderhandelt. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden.

Die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen sind unbedingt einzuhalten.

Rauchen im Wald und in der Feldflur unterlassen!
Im und am Wald (Mindestabstand 50 m) kein Feuer entzünden!
Keine glimmenden Zigaretten aus dem Auto werfen!
Fahrzeuge mit Katalysatortechnik dürfen nicht über trockenem Bodenbewuchs abgestellt werden. Die starke Erhitzung des am Wagenboden untergebrachten Katalysators kann leicht einen Brand auslösen.

Parken ist im Wald nur auf ausgewiesenen Waldparkplätzen gestattet.

Das Befahren der Wälder mit Kraftfahrzeugen ist unabhängig von der Waldbrandgefahr grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd (§ 16 LWaldG).

Zufahrtswege zum Wald müssen für Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr immer freigehalten werden.

Melden Sie bitte alle bemerkten Brände unverzüglich der Feuerwehr (Notruf 112) oder der Polizei (Notruf 110).
Informieren Sie sich bitte vor jedem Waldbesuch über die aktuelle Situation.

Die Wandbrandgefahrenstufen dienen in erster Linie dazu, Waldbrände zu verhindern. Sie geben die aktuelle Waldbrandgefahr an und dienen als Grundlage zur Einleitung entsprechender Schutzmaßnahmen.

Mit Beginn der Waldbrandsaison 2014 hat sich in Brandenburg die Bezeichnung für die Darstellung der Waldbrandgefahr geändert. Aus den bisher bekannten Waldbrandwarnstufen I-IV wurden die Waldbrandgefahrenstufen 1 (geringe Gefahr) bis 5 (sehr hohe Gefahr). Damit wird nunmehr die Waldbrandgefahr in allen Bundesländern einheitlich dargestellt. Diese Darstellung entspricht dem internationalen Standard und auch der Deutsche Wetterdienst verwendet die Stufen 1-5. Die bis dahin unterschiedliche Darstellung mit wechselnden räumlichen Bezügen führte zu Irritationen, Fehlinterpretationen sowie Verständigungsproblemen bei Behörden, Medien und Bürgern.

Mit Beginn der Waldbrandsaison 2014 hat sich in Brandenburg die Bezeichnung für die Darstellung der Waldbrandgefahr geändert. Aus den bisher bekannten Waldbrandwarnstufen I-IV wurden die Waldbrandgefahrenstufen 1 (geringe Gefahr) bis 5 (sehr hohe Gefahr). Damit wird nunmehr die Waldbrandgefahr in allen Bundesländern einheitlich dargestellt. Diese Darstellung entspricht dem internationalen Standard und auch der Deutsche Wetterdienst verwendet die Stufen 1-5. Die bis dahin unterschiedliche Darstellung mit wechselnden räumlichen Bezügen führte zu Irritationen, Fehlinterpretationen sowie Verständigungsproblemen bei Behörden, Medien und Bürgern.

 

Waldbrandstufe 1

Waldbrandstufe

2

Waldbrandstufe

3

Waldbrandstufe

4

Waldbrandstufe

5

sehr geringe Gefahr

geringe Gefahr

mittlere Gefahr

hohe Gefahr

sehr hohe Gefahr

Die Waldbrandgefahr ist nur sehr gering. Die Waldbrandwarnung ist aufgehoben.

Erhöhte Umsicht und Vorsicht, um Zündquellen zu vermeiden!

Keine grundsätzliche Einschränkung des Betretens.

Wege mit trockener Bodenvegetation nur im unbedingten Umfang befahren!
Vorsicht beim Parken (heiße Auspuffanlage)!

Gefährdungsträchtige Arbeiten im Wald, wie Schlagreisig verbrennen, Schweißen, Sprengen, Ausbringen leicht brennbarer Chemikalien u.a. sollten unterbleiben – ggf. erhöhte Sicherheitsmaßnahmen treffen!

Die Situation wird kritisch und bedarf bewusster Einschränkungen!

Das Betreten bleibt grundsätzlich erlaubt!
Vorsicht beim Befahren!

Gefährdungsträchtige Arbeiten (siehe Waldbrandgefahrenstufe 2) sind grundsätzlich zu unterlassen.

Öffentliche Feuerstellen und Grillplätze im und am Wald sollten nicht genutzt werden.

Auch Waldbesitzer, deren Beschäftigte und Jagdausübungsberechtigte, sowie Anlieger von Waldgrundstücken sollte  die im § 23 LWaldG getroffenen Ausnahmeregelungen nicht ausüben.

Aktiver Brandschutz des Waldes durch äußerste Vorsicht und weitere Einschränkungen!

Beschränktes Betretungsrecht: In Waldgebieten sollten öffentliche Straßen und Wege, sowie Waldwege aller Arten nicht verlassen werden.

Die Forstbehörde kann ausgewiesene Parkplätze, sowie touristische Einrichtungen im Wald sperren, sowie weitere Maßnahmen zum Schutz des Waldes einleiten.

Zuständige Behörden treffen ggf. zusätzliche Brandschutzmaßnahmen.

Maximaler Schutz des Waldes vor Bränden durch:

Sperrung des Waldes. Die Forstbehörde und Waldeigentümer können betroffene Waldgebiete zeitweilig sperren und damit jegliches Betreten und Befahren untersagen.

Ausnahmen gelten nur für Waldbesitzer und deren Beauftragte zwecks Kontrolltätigkeiten und für durch die Forstbehörde speziell genehmigte Arbeiten, für die Forstbehörde selbst und Kräfte des Brandschutzes, Rettungsdienst und Katastrophenschutzes.

Weiteres kann im Einzelfall durch den Landrat verfügt werden.

 

 

Die Freiwillige Feuerwehr Kleinmachnow appelliert an alle Bürger und Bürgerinnen, durch achtsames Verhalten – den durch die Umwelt bereits bedrohten und geschädigten Wald – nicht zusätzlich durch vermeidbare Brände zu schädigen.